beschränktes Erbrecht

beschränktes Erbrecht
beschränktes Erbrecht n VERSICH short tail
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n <Versich> short tail

Business german-english dictionary. 2013.

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  • Grundeigentum — (Grundbesitz). Da die Bearbeitung des Grund und Bodens viele Menschen beschäftigt und einen großen Teil des Volkseinkommens liefert, so ist der wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Zustand eines Volkes in hohem Grade von der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Uneheliche Kinder — (natürliche, ledige, Unflaths , früher auch Side , Spelkinder, Wahnbürtige) sind alle außer der Ehe erzeugten u. vor Eingehung derselben geborenen Kinder, im Gegensatz der in stehender Ehe erzeugten u. in derselben od. doch in einem solchen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vater [1] — Vater (Pater), 1) derjenige, welcher ein Kind erzeugt hat, od. von welchem doch die Gesetze annehmen, daß er der Erzeuger eines Kindes sei. Der V. ist entweder ein ehelicher, wenn das von ihm erzeugte Kind in rechtmäßiger Ehe geboren wurde; od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Konkubināt — (lat. concubinatus), bei den Römern ein erlaubtes geschlechtliches Verhältnis, das sich insofern von der Ehe (nuptiae) unterschied, als der Frau im K. die dignitas uxoris und die affectio maritalis, d. h. Anteil an dem Rang und Stande des Mannes …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Deutschland [4] — Deutschland (Gesch.). I. Älteste Geschichte bis zur Völkerwanderung. Die ersten historischen Nachrichten, die wir über germanische Völkerschaften besitzen, rühren von Cäsar her, später berichtet Plinius über dieselben. Beider Angaben sind aber… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Eigenthum — (lat. Dominium), 1) im weiteren Sinne Alles, was das Vermögen Jemandes ausmacht; 2) im engern Sinne das Recht der vollständigen u. ausschließlichen Herrschaft über eine körperliche Sache. Das E. ist hiernach das umfassendste, zugleich aber das… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Allod — Das Allod (mittellateinisch Allod oder Allodium, althochdeutsch für „Gesamtbesitz“) bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), über den dessen Eigentümer frei… …   Deutsch Wikipedia

  • Johann Wilhelm (Sachsen-Weimar) — Herzog Johann Wilhelm I. von Sachsen Weimar Johann Wilhelm I. Maria (* 11. März 1530 in Torgau; † 2. März 1573 in Weimar) war aus der Familie der ernestinischen Wettiner stammender erster Herzog von Sachsen Weimar …   Deutsch Wikipedia

  • Johann Wilhelm I. (Sachsen-Weimar) — Herzog Johann Wilhelm I. von Sachsen Weimar Johann Wilhelm I. Maria (* 11. März 1530 in Torgau; † 2. März 1573 in Weimar) war aus der Familie der ernestinischen Wettiner stammender erster Herzog von Sachsen We …   Deutsch Wikipedia

  • Lex — f. (Plural Leges, lateinisch für „Gesetz“) ist ein Begriff aus dem Römischen Reich, der im weiteren Sinne jede Rechtsvorschrift bezeichnet, im engeren Sinne jedoch nur die Rechtsvorschriften, die einen bestimmten Weg durchlaufen hatten. Ursprung… …   Deutsch Wikipedia

  • Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs — Amts und Regierungssitze der (Teil ) Großherzogtümer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz (1908) Das Staatssystem Mecklenburgs bestand bis 1918 aus einem feudalen Ständesystem. Die Landesfürsten waren in Mecklenburg auf die Mitbestimmung …   Deutsch Wikipedia

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